Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32 § 2Artikel 32, Paragraph 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu den Paragraphen 5 und 111, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,§ 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Paragraph 5, NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2)Absatz 2,§ 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.Paragraph 111, NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40047005